Hundesteuer - Hund anmelden
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Online Prozesse
Voraussetzungen
Sie halten einen Hund.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Fristen
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
- seit dem Sie einen Hund halten oder
- seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.
Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Unterlagen
eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Kosten
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 Euro. Für das Halten eines Kampf-
hundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 - 408 Euro.
Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der
geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 Euro, für den zweiten
und jeden weiteren Kampfhund auf 816 Euro.
Bitte beachten Sie: Eine Anmeldung ohne vorliegendes SEPA-Mandat wird nicht abschließend bearbeitet.
Sonstiges
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Zuständige Ansprechpartner
Organisationseinheiten
Friedhofweg 11 79249 Merzhausen
Friedhofweg 11 79249 Merzhausen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.02.2024 freigegeben.